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Auf dieser Seite finden Netzkunden, die das Übertragungsnetz von 50Hertz nutzen möchten, ausführliche Informationen und Unterlagen zum Netzzugang und zur Netznutzung inklusive Netznutzungspreis, Sonderformen der Netznutzung sowie Details zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag. Relevante Dokumente stehen im jeweiligen Abschnitt zum Download zur Verfügung.
Gemäß § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7.7.2005 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren.
50Hertz Transmission GmbH als Übertragungsnetzbetreiber bietet Netzzugang im 380/220 kV-Netz in der 50Hertz-Regelzone an. Dazu schließen Kunden, die Elektrizität aus dem Netz der 50Hertz Transmission GmbH entnehmen oder in dieses einspeisen wollen, mit der 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) einen Netznutzungsvertrag ab (siehe Abschnitt "Netznutzung").
Der Netzzugang durch Kunden oder Lieferanten setzt voraus, dass ein Ausgleich zwischen Entnahme und Einspeisung über einen Bilanzkreis stattfindet. Dieser muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein (§ 4 der Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV).
Kunden, die Elektrizität aus dem Netz von 50Hertz entnehmen oder in das Netz einspeisen wollen, schließen mit 50Hertz einen Netznutzungsvertrag ab. Über die Netznutzung werden auf Basis von Messwerten die Netzentnahmen des jeweiligen Kunden auf Basis des Preisblatts Netznutzung abgerechnet.
Die Bundesnetzagentur hat am 21.12.2020 im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (Az.: BK6-20-160) unter anderem den Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag in einer aktualisierten Fassung festgelegt.
Den aktualisierten Netznutzungsvertrag der Bundesnetzagentur finden Sie (mit den Änderungen im Vergleich zur Vorgängerversion) hier veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur gibt den Netzbetreibern einen individuellen Regelungsspielraum, von dem 50Hertz Gebrauch gemacht hat. In diesem Sinne bietet 50Hertz jeweils einen Muster-Netznutzungsvertrag für Entnahme-Kunden (Letztverbraucher, Lieferanten) sowie für Kunden mit vorhandener Einspeisung und Entnahme an. Die in den Vertragstexten im Downloadbereich kenntlich gemachten Anpassungen von 50Hertz beschränken sich auf das absolut notwendige Minimum. Die Änderungen stellen sicher, dass Besonderheiten der Abwicklung der Netznutzung auf Übertragungsnetzebene Berücksichtigung finden.
Das aktuell gültige Preisblatt finden Sie jeweils spätestens ab dem 1. Januar des jeweiligen Gültigkeitsjahres auf dieser Website als Datei zum Download.
vorläufiges Preisblatt 2025 (DOWNLOAD PDF, 160 KB)
Preisblatt 2024 (DOWNLOAD PDF, 144 KB)
Preisblatt 2023 (DOWNLOAD PDF, 393 KB)
Preisblatt 2022 (DOWNLOAD PDF, 64 KB)
Preisblatt 2021 (DOWNLOAD PDF, 470 KB)
Das Preisblatt 2024 für den Zugang zum Übertragungsnetz in der Regelzone der 50Hertz Transmission GmbH ist gültig ab 01.01.2024 bis 31.12.2024. Alle Preise dieses Preisblattes sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (derzeit 19 %) hinzuzurechnen ist.
Das Preisblatt beinhaltet insbesondere:
Zusätzlich gelten die gesetzlichen Umlagen:
Die Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Umlagen sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de
Letztverbraucher, die ein besonderes – in der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Abs. 2 StromNEV) näher spezifiziertes – Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde (BNetzA). Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemeinen im Preisblatt veröffentlichten Netzentgelten. Das benötigte Hochlastzeitfenster zur sachgerechten Anwendung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV wird durch 50Hertz bereitgestellt.
Hochlastzeitfenster
Die Antragstellung auf die Erteilung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt durch den Letztverbraucher. Weiterführende Angaben entnehmen Sie bitte den Seiten der BNetzA:bundesnetzagentur.de.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten werden als Aufschlag (§ 19 StromNEV-Umlage) auf die allgemeinen Netzentgelte umgelegt.
Die §19 StromNEV-Umlage sowie weiterführende Informationen zu den gesetzlichen Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber:netztransparenz.de.
Netzanschlusskunden von 50Hertz, mit einem Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt:
Brandenburger Elektrostahlwerke GmbH
Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH
Stahlwerk Thüringen GmbH
TSR Recycling GmbH & Co. KG
Vattenfall Wasserkraft GmbH & Co. KG
50Hertz ist in Ihrem Netzgebiet der grundzuständige Messstellenbetreiber. Für den Fall, dass dritte Messstellenbetreiber (wettbewerbliche Messstellenbetreiber) in unserem Netzgebiet tätig werden, stellt 50Hertz einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag inkl. technischen Anforderungen an den Messstellenbetrieb zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 Festlegungen zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Sie trägt damit den gesetzlichen Neuerungen durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) Rechnung. Die getroffenen Regelungen werden überwiegend zum 01.10.2017 zeitgleich mit den bereits getroffenen Festlegungen zum Interimsmodell (BK6-16-200/ BK7-16-142) wirksam.
Netzbetreiber werden über die Festlegung verpflichtet, den Messstellenbetreiberrahmenvertrag in der Fassung, die dieser durch die Festlegung erhalten hat, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Zum Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages bitten wir Sie, unser Annahmeschreiben zu nutzen. Tragen Sie dort Ihre Adresse und Marktpartner-ID ein.
Dokumente (zum Download) auf dieser Seite:
Annahmeschreiben
Kontaktdatenblatt
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Technische Anforderungen an Messeinrichtungen