Zu den präventiven oder kurativen Maßnahmen zählen Redispatch und Countertrading (§ 13 Absatz 1 EnWG). Die Mengenangaben zu den Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 EnWG definieren sich als Summe aller Leistungserhöhungen sowie als Summe aller Leistungsreduktionen im Zeitintervall.
Hinweis: Die dargestellten Mengen basieren auf Kraftwerksfahrplänen. Hierbei werden Redispatchmengen als Summe des energetischen Austauschs zwischen 50Hertz und den Kraftwerken in der Regelzone bestimmt. Börsengeschäfte zum bilanziellen Ausgleich des Redispatch-Bilanzkreises und Redispatchmaßnahmen mit in- oder ausländischen Übertragungsnetzbetreibern sind hierin nicht enthalten.