Zu den präventiven oder kurativen Maßnahmen zählen Redispatch und Countertrading (§ 13 Absatz 1 EnWG). Die Mengenangaben zu den Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 EnWG definieren sich als Summe aller Leistungserhöhungen sowie als Summe aller Leistungsreduktionen im Zeitintervall.
Hinweis: Die dargestellten Mengen basieren auf Fahrplänen mit den Anlagenbetreibern, die einem Cluster zugeordnet sind und nicht direkt von 50Hertz Transmission abgerufen wurden, sondern über ein definiertes Cluster. Hierbei werden Redispatchmengen als Summe des energetischen Austauschs zwischen 50Hertz und den Anlagenbetreibern in der Regelzone bestimmt, welche einem Cluster zugeordnet sind. Börsengeschäfte zum bilanziellen Ausgleich des Redispatch-Bilanzkreises und Redispatchmaßnahmen mit in- oder ausländischen Übertragungsnetzbetreibern sind hierin nicht enthalten.