Antragunterlagen einsehen
Formale Beteiligung bei Zuständigkeit der Bundesnetzagentur – nach Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
Gemäß der gewachsenen Bedeutung der Bürgerbeteiligung wird diese im NABEG ausführlich in allen Phasen des Genehmigungsprozesses formal geregelt. Am Anfang steht dabei die Bundesfachplanung, bei der nach den Prinzipien der Raumplanung ein Trassenkorridor für die zu errichtende Leitung gesucht wird. Im Zuge der öffentlichen Antragskonferenzen bei der Bundesfachplanung hat jeder Bürger und jede Bürgerin die Möglichkeit, sich zu den Projektplänen zu äußern. Im Anschluss an die Konferenz, an der neben Umweltverbänden, Landesbehörden, weiteren Trägern öffentlicher Belange auch Bürgerinnen und Bürger teilnehmen können, werden die Planungsunterlagen öffentlich ausgelegt – sowohl am Sitz der Bundesnetzagentur in Berlin als auch vor Ort, meist in den Rathäusern der Städte und Gemeinden, und zugleich im Internet veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu den geplanten Trassenkorridoren Stellung zu beziehen. Die Bundesnetzagentur sammelt alle rechtzeitig eingegangenen Anmerkungen und behandelt sie in einem öffentlichen Erörterungstermin. Die Entscheidung der Bundesfachplanung wird zur Einsicht ausgelegt und im Internet veröffentlicht.
An die Bundesfachplanung schließt sich das Planfeststellungsverfahren an. Auch hier gibt es eine formale Beteiligungsmöglichkeit nach demselben Muster. In der Antragskonferenz wird der Antrag zwecks Festlegung des Untersuchungsrahmens erörtert, die Öffentlichkeit hat Zugang zur Antragskonferenz. Die Planungsunterlagen, die jetzt den konkreten Trassenverlauf beinhalten, werden öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Wieder können die Bürgerinnen und Bürger – neben Umweltverbänden und Trägern öffentlicher Belange – Stellung nehmen und auf einem Erörterungstermin ihre Anliegen noch einmal persönlich vortragen. Die Entscheidung der Planfeststellung wird zur Einsicht ausgelegt und im Internet veröffentlicht. Betroffene haben auf dieser Basis Rechtsschutzmöglichkeiten.
Formale Beteiligung bei Länderzuständigkeit – nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Suche nach einem Trassenkorridor und die Anlandung von Vorhaben auf See, findet bei Leitungsbauprojekten auf Länderebene im Raumordnungsverfahren statt. Hier können sich Bürgerinnen und Bürger nicht direkt am Verfahren beteiligen. Allerdings werden auch hier die Gemeinden, andere Träger öffentlicher Belange und Umweltverbände beteiligt, über die Bürgeranliegen transportiert werden können.
Im anschließenden Planfeststellungsverfahren gilt wieder das Vorgehen von öffentlicher Bekanntmachung und öffentlicher Auslegung der Unterlagen. Hier können direkt betroffene Bürger Einwendungen erheben, die dann häufig in einem Erörterungstermin noch einmal besprochen werden. Erörterungstermin und Öffentlichkeitsbeteiligung sind beim Verfahren nach EnWG nicht obligatorisch, aber regelmäßige Praxis.
Formale Beteiligung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht für die Genehmigung der Umspannwerke vor, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Immer, so § 10 BImSchG, wenn das Umspannwerk als Neubau eine sogenannte Einhausung erhalten soll, oder es sich um eine Planung mit wesentlicher Änderung handelt, und all das im innerstädtischen bzw. städtischem Nahbereich stattfindet, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit obligatorisch. Davon unterscheidet sich das sogenannte vereinfachte Verfahren gemäß § 19 BImSchG, das bei einer nur geringen Erweiterung, einem Rück- bzw. Teilrückbau ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann.