Ostwind 4 wurde im Netzentwicklungsplan (NEP) 2035 (2021) erstmals identifiziert und im zweiten Entwurf zum NEP 2037/2045 (2023) im Offshore-Zubaunetz Ostsee bestätigt. Der Flächenentwicklungsplan (FEP) 2023 hat Ostwind 4 unter der Bezeichnung OST-2-4 mit einer Übertragungskapazität von 2.000 Megawatt (MW) festgelegt. Das Projekt dient dem Anschluss eines Offshore-Windparks auf der Fläche O-2.2. Darüber hinaus berücksichtigt es Ausbaupotenziale für zukünftige zusätzliche Übertragungskapazitäten.
Bau, Aus- und Umbau von Stromleitungen sind Infrastrukturmaßnahmen, die in ihrem Verlauf viele Interessen wie etwa Bebauung, Landwirtschaft oder Naturschutz betreffen. Um die zahlreichen betroffenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, hat der Gesetzgeber die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens vorgesehen und gesetzlich geregelt.
Ostwind 4 wird voraussichtlich in drei Planfeststellungs- bzw. -Genehmigungsverfahren genehmigt (AWZ, Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommern und Land).
Genehmigung AWZ und Offshore-Konverterplattform
Der im Offshore-Windpark auf See erzeugte Wechselstrom wird auf der Offshore-Konverterplattform gebündelt, in Gleichstrom konvertiert und mit 525-kV-HGÜ-Seekabel zum Festland transportiert. Das Seekabel verläuft durch die Zuständigkeitsbereiche verschiedener Planfeststellungsbehörden. Für die Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Planfeststellungsbehörde zuständig.
Genehmigung Küstenmeer
Die Seetrasse verläuft von der deutschen AWZ weiter in das Küstenmeer. Für das Seekabel im Küstenmeer ist ein Planfeststellungsverfahren (PFV) erforderlich, die zuständige Behörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern.
Grundsätzlich beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, die u.a. sicherstellen, dass der Bau und der Betrieb keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Meeresumwelt oder den Schiffs- und Luftverkehr haben; es werden zahlreiche Belange berücksichtigt und im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde u.a. über die Nebenbestimmungen in Ausgleich gebracht.
Genehmigung Landtrasse sowie Konverter und UW-Erweiterung
Der Punkt, an dem das Seekabel auf Land trifft, wird Anlandung genannt. Von dort wird der auf See erzeugte Strom per Erdkabel auf der Landtrasse zum Konverter transportiert.
Im Konverter wird der Strom zu 380 kV Wechselspannung gewandelt. Im benachbarten Umspannwerk erfolgt die Einspeisung in das Höchstspannungsübertragungsnetz. Der Konverter soll nach derzeitigem Planungsstand neben dem im Zuge des Projektes Ostwind 3 neu zu errichtenden Umspannwerks gebaut und an dieses angeschlossen werden.
Für die Genehmigung der Landtrasse ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Das Genehmigungsverfahren ist eine detaillierte Prüfung, in der auch die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt wird.