Gemäß § 15 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und entsprechend der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, im Falle von Netzengpässen die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu bewirtschaften, sofern die Entstehung solcher Engpässe nicht im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren mit Hilfe von netz- und marktbezogenen Maßnahmen verhindert werden kann. Des Weiteren sieht der in der VO (EU) 2019/943 festgelegte Regulierungsrahmen die Schaffung von harmonisierten Netzkodizes und Leitlinien u. a. auch für Regeln für das Engpassmanagement vor.
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 2015/1222 vom 24.07.2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Guideline on Capacity Allocation and Congestion Management; kurz CACM) am 14.08.2015 wurden harmonisierte Mindestvorschriften für eine einheitliche Kapazitätsallokation in den Zeitbereichen Day-Ahead- bzw. Intraday sowie Rahmenbedingungen und Prozesse für die Weiterentwicklung eines effizienten Systems der Kapazitätsberechnung und -vergabe sowie des Engpassmanagements (bspw. Redispatch) definiert. Die EU-Verordnung Nr. 2016/1719 vom 26.09.2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (Guideline on Forward Capacity Allocation; kurz FCA) ist am 17.10.2016 in Kraft getreten und ergänzt die Regelungen der Guideline CACM um die langfristigen Zeitbereiche. Die Regelungen dieser beiden EU-Verordnungen sind entsprechend der jeweils enthaltenen Fristen umzusetzen.
Im Rahmen vielfältiger europäischer Projekte und Initiativen ist 50Hertz in die Schaffung eines EU-Strombinnenmarktes involviert.